§ 3.
(1) Wer den Vorschriftem der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Bestimmung des § 19 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, B. G. Bl. Nr. 531/1923, findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle der Bestrafung ist hinsichtlich der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände auf Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung, nach Erfordernis der sie tragenden Umhüllungen oder Verpackungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
(3) Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Bestraften zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände (§ 39 V. St. G.) verfügen, durch deren Bezeichnung die Übertretung begangen wurde.
(4) Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die bezüglichen Bescheide, die allen Beteiligten zuzustellen sind, steht jedem Beteiligtem binnen zwei Wochen die Berufung zu.
Zum Abs. 1: Jetzt UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
BGBl. Nr. 531/1923, VStG
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10001840
Dokumentnummer
NOR12024355
alte Dokumentnummer
N2193511029R
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