Schultag
§ 3
§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8 Uhr beginnen und am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr und eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben bzw. sechs Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung vom ersten Satz mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12 Uhr 30 dauern. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 2)
(3) Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der Vormittagsunterricht um eine Unterrichtsstunde länger dauern, als im Abs. 2 bestimmt ist. Ferner kann in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(4) Aus zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung der betreffenden Schule nicht beseitigt werden können - insbesondere, wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) -, kann die Schulbehörde erster Instanz in Einzelfällen ausnahmsweise ein Abweichen vom Abs. 2 verordnen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls eine Überanstrengung der Schüler vermieden wird.
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