§ 3 SchLV

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Nebenfahrzeuge

§ 3.

Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten.

Schlagworte

Arbeitsfahrt, Überstellfahrt

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154046

alte Dokumentnummer

N9199328499J

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