§ 3
Aufsicht
Die Schiffspfandbriefbanken unterliegen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Abwicklung fort.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145040
alte Dokumentnummer
N9194312067I
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