§ 3 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 3

Aufsicht

Die Schiffspfandbriefbanken unterliegen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Abwicklung fort.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145040

alte Dokumentnummer

N9194312067I

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