Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.
Ausnahmen
§ 3.
(1) Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht für
- 1. Fahrzeuge für Rettung und Hilfeleistung,
- 2. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
- 3. Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag.
(2) Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.
Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10012457
Dokumentnummer
NOR12155713
alte Dokumentnummer
N9199442865J
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