§ 3 Schädlingsbekämpfung – Phosphorwasserstoff

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 3

(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf Antrag Stellen oder Personen die widerrufliche Erlaubnis zur Anwendung der nach § 1 verbotenen Stoffe unter folgenden Bedingungen erteilen:

  1. 1. Die Erlaubnis darf nur gut beleumundeten, geistig und körperlich geeigneten, insbesondere zur sinnlichen Wahrnehmung des Phosphorwasserstoffs befähigten und mit der Anwendung der Stoffe vertrauten Personen erteilt werden. Stellen kann unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmung die Erlaubnis erteilt werden, wenn sie nachweisen, daß sie über das erforderliche, mit der Anwendung der Stoffe vertraute Personal verfügen. Änderungen im Personalbestand sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. 2. Die Anwendung der Stoffe unterliegt der Überwachung der von der obersten Landesbehörde bestimmten Behörde und ist ihr jeweils 48 Stunden, bei Durchgasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Durchgasung unter Angabe des Ortes, des Tages, der Stunde des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Durchgasung sowie des Namens des verantwortlichen Durchgasungsleiters anzuzeigen.
  3. 3. Der Durchgasungsleiter muß für das Durchgasungspersonal, das durch das Gas gefährdet ist, gut sitzende Gasmasken oder sonstige Atemschützer bereit halten, die einen für die Entgiftung der Stoffe besonders geeigneten Einsatz haben müssen. Die Maske oder der Atemschützer ist im Falle jeder stärkeren Gasentwicklung sowie bei allen Arbeiten anzulegen, die während der Durchgasung in den Räumen ausgeführt werden.
  4. 4. Die Gebäude, die Schiffe oder Einzelräume, in denen die Durchgasung durchgeführt wird, müssen unter Verantwortlichkeit des Durchgasungsleiters vor Beginn der Gasentwicklung von Menschen und Haustieren geräumt sein und bis zur Freigabe gegen Zutritt Unbefugter durch Verschließen der Türen und das Anbringen von Warnungstafeln, auf denen auch auf die Feuer- und Explosionsgefährlichkeit des Phosphorwasserstoffs besonders hinzuweisen ist, gesichert werden. Zur Vermeidung von Explosionen ist ferner jedes offene oder glimmende Feuer in den zu durchgasenden Räumen zu beseitigen. Die elektrischen Leitungen sind durch Ausschalten des Hauptschalters oder der Sicherungen stromlos zu machen. Einzelne Wohnungen oder Räume in bewohnten Gebäuden oder Schiffen dürfen nur durchgast werden, wenn sie sorgfältig abgedichtet sind; außerdem müssen die Räume, die an die zu durchgasenden Räume unmittelbar angrenzen, entweder vor Beginn der Gasentwicklung von Menschen und Haustieren geräumt und zur Verhütung des Aufenthaltes Unbefugter durch Warnungstafeln kenntlich gemacht sowie nach Beendigung der Durchgasung mindestens eine Stunde lang gelüftet werden oder, falls eine Räumung nicht möglich ist, während der ganzen Dauer der Durchgasung ständig gelüftet werden. Sonstige mittelbar mit den durchgasten Räumen in Verbindung stehende Räume sind während der ersten fünf Stunden nach Beginn der Gasentwicklung zu beobachten und bei Eindringen von Phosphorwasserstoff wie die unmittelbar angrenzenden Räume zu behandeln.
  1. 5. Nach Beendigung der Durchgasung sind die der Gaseinwirkung ausgesetzten Räume gründlich zu lüften.
  2. 6. Jeder Durchgasungsleiter hat über die vorgenommenen Durchgasungen unter Angabe von Ort und Zeit der Durchgasung, der Art des Raumes, in dem die Durchgasung durchgeführt worden ist, Menge des verbrauchten Mittels, des Ortes und der Art der Beseitigung aller verwendeten Verpackungsgefäße, der Stoffe und der Namen des Begasungspersonals Buch zu führen.
  3. 7. Der Durchgasungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Behältnisse der Stoffe und etwaige Rückstände vergraben werden.

(2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen; in besonderen Fällen können sie Erleichterungen zulassen oder mit Zustimmung(Anm.: gegenstandslos) die Anwendung freigeben.

Schlagworte

Feuergefährlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20000165

Dokumentnummer

NOR40001168

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