§ 3 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Begünstigte (Schulmilchempfänger)

§ 3

§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Kinder in Kindergärten,
  2. 2. Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind, und
  3. 3. Schülerinnen und Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.

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