Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Kinder in Kindergärten,
- 2. Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind, und
- 3. Schülerinnen und Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
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