§ 3 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1953

§ 3.

(1) Alle in diesem Gesetze vorgeschriebenen Bezeichnungen von Saatgut müssen richtig sein und der Wahrheit entsprechen.

(2) Beim Feilhalten von Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bezeichnungen haltbar und sichtbar an der Verpackung oder an einem mit der Verpackung in feste Verbindung gebrachten Anhängezettel anzubringen. Diese Anhängezettel müssen sich jedoch von den amtlichen Anhängeattesten der Untersuchungsanstalten in ihrer Form, Farbe, Größe und Ausstattung deutlich unterscheiden. Wird die Ware in loser Schüttung oder in offen Säcken feilgehalten, so sind die Bezeichnungen auf Stecktafeln ersichtlich zu machen. Beim Verkauf oder bei sonstiger Inverkehrsetzung sind die Bezeichnungen in einem mit der Ware zu übergebenden Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein u. dgl.) anzuführen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für die im § 2, Absatz 3, angeführten Sämereien, wenn sie nur in den dort angeführten kleinen Mengen feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129560

alte Dokumentnummer

N8193737720L

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