Vorübergehender Betrieb durch andere Personen
§ 3.
(1) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben
- a) eine andere Person an dem in der Bewilligung angegebenen Standort oder im Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt;
- b) eine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt lebt, auch außerhalb des Standortes.
(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.
(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147053
alte Dokumentnummer
N9196513976A
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