§ 3.
Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs. (2), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten.
Statt "Provisorische Staatsregierung" nunmehr "Bundesregierung".
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
NOR12003340
alte Dokumentnummer
N1194510505S
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