§ 3 Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Schadstoffbegrenzung

§ 3.

(1) Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.

(2) Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und Alkali-Mangan-Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt

0,001 Gewichtsprozent nicht übersteigt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010590

Dokumentnummer

NOR40002577

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)