§ 3 Rücklagen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Rücklagenermittlung

§ 3

(1) Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.

(2) Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)