§ 3 RPV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 3.

(1)  Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,75%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008127

Dokumentnummer

NOR40144831

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