§ 3 Rodentizidsachkundeverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Sachkundeschulung

§ 3.

(1) Inhalt und Umfang der Schulungen sind imAnhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.

(3) Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012685

Dokumentnummer

NOR40265126

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