Kennzeichnung
§ 3.
(1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT“, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.
(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20005854
Dokumentnummer
NOR40099166
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