§ 3
- 1. in die Gebührenstufe 1:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
- b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,
- c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
- d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
- e) zeitverpflichtete Soldaten,
- f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
- 2. in die Gebührenstufe 2:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III,
- b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12,
- c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe
L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
- d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III,
- e) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,
- f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
- 3. in die Gebührenstufe 3:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
- b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,
- c) Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
- d) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,
- e) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und
L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
- f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der VerwendungsgruppeS 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,
- g) Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
- h) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
- i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,
- 4. in die Gebührenstufe 4:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
- b) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,
- c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
- d) Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,
- e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der VerwendungsgruppeS 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der VerwendungsgruppeS 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,
- f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
- g) Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
- h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,
- 5. in die Gebührenstufe 5:
- a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,
- b) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen
II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen,
- c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,
- d) Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,
- e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der VerwendungsgruppeS 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der VerwendungsgruppeS 1 ab der Gehaltsstufe 4,
- f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,
- g) Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,
- h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.
(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.
(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.
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