§ 3 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 3.

(1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

  1. 1. zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
  2. 2. drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,
  3. 3. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen oder
  4. 4. drei Klausurarbeiten und fünf mündlichen Teilprüfungen.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

  1. 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
  2. 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
  3. 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
  5. 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124702

alte Dokumentnummer

N7199326954J

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