Umfang der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung
§ 3.
(1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.
(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß § 36c Abs. 2 und § 45 Abs. 1a Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können.
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes/§ 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige) abzulegen.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
- 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
- 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
- 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
- 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
- 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
- Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127260
alte Dokumentnummer
N7199762833J
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