Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 3.
(1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
- 1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
- 2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
- 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
- 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
- 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
- 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
- 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
- Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122420
alte Dokumentnummer
N7198816894J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
