§ 3 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 3.

(1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
  2. 2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

  1. 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
  2. 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
  3. 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
  5. 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122420

alte Dokumentnummer

N7198816894J

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