§ 3 REGV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).

Anerkennungsgebühr für Kontrollstellen

§ 3.

Die Kontrollstelle hat anläßlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen zwecks Anerkennung eine Gebühr in Höhe von 10 000 S zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

NOR40002307

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