§ 3 RegisterzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Erhebungsgegenstände und Merkmale

§ 3.

(1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 1 und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

Schlagworte

Gebäudezählung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40075434

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)