§ 3 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 3.

Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen (Anm. 1) und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.

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(Anm. 1: Art. 6 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 3 zweiter Satz wird das WortRichterdurch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 dritter Satz wird das WortRichterndurch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.

2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe § 28.

Schlagworte

Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40190435

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