§ 3.
(1) Bei Veranlagung in Aktien ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:
- 1. in unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
- 2. im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 glaubhaft dargelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007269
Dokumentnummer
NOR12078842
alte Dokumentnummer
N5199224073J
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