§ 3.
(1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds sind für jeden Fonds nach erstmaligem Erwerb von Anteilen oder nach einer Änderung der in Z 1 bis 3 enthaltenen Angaben anzuführen:
- 1. Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
- 2. die Veranlagungsziele und die Veranlagungspolitik;
- 3. ob es sich um einen Kapitalanlagefonds handelt, der dem Investmentfondsgesetz 2011 oder der Richtlinie 2009/65/EG unterliegt. Wenn es sich um eine andere Rechtsform handelt, ist diese anzugeben und kurz zu erläutern.
(2) Veranlagungen in Fonds sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen I bis IX der Blöcke C und D der Anlage 1 aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung des Fonds sind in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(3) Bei Veranlagungen in Fonds, die wiederum in Anteile an Kapitalanlagefonds veranlagen, ist der Anteil der jeweiligen Subfonds anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004428
Dokumentnummer
NOR40131395
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)