§ 3 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2011

Zertifizierungsstellen für Personen

§ 3.

(1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesinnung der Mechatroniker, der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Zertifizierungsstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 7 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Namen der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. den vollständigen Namen des Inhabers,
  3. 3. die Ausstellungsnummer,
  4. 4. gegebenenfalls das Ablaufdatum (bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2011),
  5. 5. die jeweilige Kategorie (I, II, III oder IV) und die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
  6. 6. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:

  1. 1. den Namen der zertifizierten Person,
  2. 2. das Zertifizierungsdatum,
  3. 3. die Zertifizierungsnummer,
  4. 4. die Kategorie (I, II, III oder IV), und
  5. 5. den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.

Schlagworte

Sanitärtechniker, Heizungstechniker, Elektrotechnik, Kälteanlage, Qualifizierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007102

Dokumentnummer

NOR40125948

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