§ 3 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren

§ 3

(1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.

(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als

  1. a) 0.5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder
  2. b) 2.5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
  3. c) 7.5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge

    oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten, sind verboten.

(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.

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