Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§ 3
(1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als
- a) 0.5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder
- b) 2.5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
- c) 7.5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten, sind verboten.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.
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