Studienerfolgsnachweis
§ 3.
Der günstige Studienerfolg ist im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
- 1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
- 2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
20005662
Dokumentnummer
NOR40095632
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