§ 3 PT-ZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 3

§  3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines

Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines

Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur dann vorgesehen, wenn das

Postamt mehr als 90 Punkte aufweist und außerdem mindestens noch zwei

weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den

Geldschalterdienst systemisiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161959

alte Dokumentnummer

N61984118390

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