Belehrung
§ 3.
(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157684
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)