§ 3 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Begriffsbestimmungen

§ 3

(1) Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und die im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.

(2) Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der Inverkehrbringer der von ihm belieferten Person nachweislich mitteilt.

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