zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 3.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie physikalische und chemische Untersuchungsmethoden, alle diese, soweit sie für die Vollziehung der Abgaben- oder Monopolvorschriften Bedeutung haben, insbesondere zum Zweck der Einreihung von Waren in den Zolltarif;
- 2. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolrecht;
- 3. die Grundzüge der Bundesabgabenordnung und die übrigen im Finanzrecht anwendbaren Verfahrensgesetze in dem Umfang, in welchem die Kenntnisse dieser Rechtsvorschriften für die Verwendung eines Beamten im Höheren technischen Finanzdienst notwendig sind.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008346
Dokumentnummer
NOR12097626
alte Dokumentnummer
N61975108480
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