§ 3 Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 3.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie physikalische und chemische Untersuchungsmethoden, alle diese, soweit sie für die Vollziehung der Abgaben- oder Monopolvorschriften Bedeutung haben, insbesondere zum Zweck der Einreihung von Waren in den Zolltarif;
  2. 2. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolrecht;
  3. 3. die Grundzüge der Bundesabgabenordnung und die übrigen im Finanzrecht anwendbaren Verfahrensgesetze in dem Umfang, in welchem die Kenntnisse dieser Rechtsvorschriften für die Verwendung eines Beamten im Höheren technischen Finanzdienst notwendig sind.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008346

Dokumentnummer

NOR12097626

alte Dokumentnummer

N61975108480

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