§ 3 Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
  2. 2. Diplomatische Staatengeschichte (in französischer Sprache abzulegen);
  3. 3. Völkerrecht (nach Wahl des Kandidaten in deutscher, französischer oder englischer Sprache abzulegen);
  4. 4. Internationales Privatrecht;
  5. 5. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache abzulegen);
  6. 6. Konsularwesen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Fremdsprache

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008263

Dokumentnummer

NOR12096380

alte Dokumentnummer

N61972105150

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