§ 3 Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 3.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
  2. 2. Grundzüge des Vermessungsgesetzes;
  3. 3. drei der nachstehend angeführten Fachgebiete:
  1. a) Stabilisierung und Signalisierung der Festpunkte sowie deren Darstellung in den technischen Unterlagen;
  2. b) Verfahren bei Richtungs- und Streckenmessungen sowie deren Auswertung nach vorgegebenem Ansatz;
  3. c) Stabilisierung der Höhenpunkte besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement), deren Darstellung in den technischen Unterlagen sowie Auswertung der Messungen nach vorgegebenem Ansatz;
  4. d) Verfahren bei der Herstellung von technischen Unterlagen und Ersichtlichmachungen im Grenzkataster;
  5. e) Auswertung der Ergebnisse der Bodenschätzung;
  6. f) zeichnerische Darstellungen;
  7. g) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
  8. h) Führung des Schriftoperates;
  9. i) Gebühren und Verkaufspreise, Führung der Vormerke über Abrechnungen;
  10. j) administrative Behandlung von Geschäftsstücken;
  11. k) graphische Auswertung von Luftbildern;
  12. l) Grundzüge der topographischen Aufnahme für die staatlichen Landkarten;
  13. m) kartographische und reproduktionstechnische Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
  14. n) Reproduktion der Katastralmappe;
  15. o) die wichtigsten Bestimmungen über die Führung des Grundbuches.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 3 zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008270

Dokumentnummer

NOR12096374

alte Dokumentnummer

N61972105090

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