materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 3.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
- 2. Grundzüge des Vermessungsgesetzes;
- 3. drei der nachstehend angeführten Fachgebiete:
- a) Stabilisierung und Signalisierung der Festpunkte sowie deren Darstellung in den technischen Unterlagen;
- b) Verfahren bei Richtungs- und Streckenmessungen sowie deren Auswertung nach vorgegebenem Ansatz;
- c) Stabilisierung der Höhenpunkte besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement), deren Darstellung in den technischen Unterlagen sowie Auswertung der Messungen nach vorgegebenem Ansatz;
- d) Verfahren bei der Herstellung von technischen Unterlagen und Ersichtlichmachungen im Grenzkataster;
- e) Auswertung der Ergebnisse der Bodenschätzung;
- f) zeichnerische Darstellungen;
- g) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
- h) Führung des Schriftoperates;
- i) Gebühren und Verkaufspreise, Führung der Vormerke über Abrechnungen;
- j) administrative Behandlung von Geschäftsstücken;
- k) graphische Auswertung von Luftbildern;
- l) Grundzüge der topographischen Aufnahme für die staatlichen Landkarten;
- m) kartographische und reproduktionstechnische Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
- n) Reproduktion der Katastralmappe;
- o) die wichtigsten Bestimmungen über die Führung des Grundbuches.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 3 zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008270
Dokumentnummer
NOR12096374
alte Dokumentnummer
N61972105090
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