Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975
§ 3.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die nicht länger als fünf Stunden dauern darf.
(2) Durch die schriftliche Prüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet des Bibliothekswesens (§ 4 Abs. 2 Z 2) einfache Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse niederzulegen. Die schriftliche Prüfung hat überdies zu umfassen:
- 1. die Nominalkatalogisierung höchstens drei einfacher Buchtitel, eines davon in einer vom Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;
- 2. die Eintragung von höchstens drei Büchern ins Akzessionsjournal.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Arbeiten sind mit Schreibmaschine auszuführen.
(4) Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben behindert (§ 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes), so kann der Nachweis der Kenntnisse im Maschinschreiben gemäß Abs. 3 durch den bei der schriftlichen oder bei der mündlichen Prüfung zu erbringenden Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse in einem der im § 4 Abs. 2 Z 2 angeführten Teilgebiete ersetzt werden, sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten des Fachdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken besonders geeignet erscheinen lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10008361
Dokumentnummer
NOR12097667
alte Dokumentnummer
N61975108970
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