§ 3 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

§ 3.

(1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäßAnlage 1 darzustellen.

(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
  2. 2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
  3. 3. Alterspensionisten,
  4. 4. Invaliditätspensionisten,
  5. 5. Witwen-/Witwer,
  6. 6. Waisen.

(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:

  1. 1. Neuzugang,
  2. 2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
  3. 3. Wegfall des Anspruches,
  4. 4. Austritt,
  5. 5. Todesfall.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072066

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