§ 3.
(1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.
(2) Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR40018965
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