§ 3 Präparatoren-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 6) und Fachkunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Schlagworte

Theorie, Rechnen, Kalkulation, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006784

Dokumentnummer

NOR12073978

alte Dokumentnummer

N51984177100

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