Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
(1) Der Anspruch auf die Sparprämie ist verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als aufgelöst, wenn vor Ablauf der Prämiensparzeit Sparbeträge zurückgezahlt, ganz oder teilweise abgetreten oder belehnt werden. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn die vierteljährliche Mindestsparleistung öfter als zweimal während der Prämiensparzeit unterbleibt. Das Kreditinstitut hat dann den angesparten Betrag mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Die Nachzahlung der unterbliebenen vierteljährlichen Mindestsparleistung ist nicht zulässig.
(2) In einem Kalendervierteljahr dürfen auf ein Prämiensparkonto nicht mehr als 5000 S eingezahlt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044234
alte Dokumentnummer
N3196225087L
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