Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 2. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 3. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 4. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 5. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 6. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
- 7. „Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
- 8. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 9. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 10. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 11. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 12. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 13. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 14. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 15. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- 16. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
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