§ 3 PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

2. Hauptstück

Amtshilfe

1. Abschnitt

Leisten von Amtshilfe Aufgabe

§ 3.

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,

  1. 1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
  2. 2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
  3. 3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.

(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,

  1. 1. durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
  2. 2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
  3. 3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066121

alte Dokumentnummer

N4199748175L

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