§ 3.
Für die Übernahme von Haftungen durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditunternehmungen zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022
Gesetzesnummer
10004319
Dokumentnummer
NOR12047307
alte Dokumentnummer
N3198014293P
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