§ 3 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Ausbildungsziele

§ 3

Ziele der Ausbildung in der Pflegehilfe sind

  1. 1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild der Pflegehilfe fallen,
  2. 2. die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld,
  3. 3. die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
  4. 4. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
  5. 5. die Orientierung der Pflegehilfe an einem unter Aufsicht des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wahrzunehmenden Tätigkeitsbereich, der nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und der Pflege als einem analytischen, problemlösenden Vorgang ausgerichtet ist,
  6. 6. die Vermittlung von für die Dokumentation erforderlichen Kenntnissen und
  7. 7. die Leistung eines Beitrages zur Sicherung der Pflegequalität durch kreative Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen.

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