§ 3 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2001

§ 3 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 391/2001 ein zweites Mal vergeben.

In-Kraft-Treten

§ 3.

§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 3 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 391/2001 ein zweites Mal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008848

Dokumentnummer

NOR40024969

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