§ 3 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1996

§ 3.

(1) 36,66% der pauschalierten Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung stellen den Überstundenzuschlag dar.

(2) Durch die pauschalierte Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung gelten alle zeitlichen Mehrleistungen gemäß den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 als abgegolten.

Schlagworte

Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10009006

Dokumentnummer

NOR12111382

alte Dokumentnummer

N6199654063J

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