§ 3.
(1) 36,66% der pauschalierten Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung stellen den Überstundenzuschlag dar.
(2) Durch die pauschalierte Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung gelten alle zeitlichen Mehrleistungen gemäß den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 als abgegolten.
Schlagworte
Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10009006
Dokumentnummer
NOR12111382
alte Dokumentnummer
N6199654063J
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