§ 3 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 3.

33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12097871

alte Dokumentnummer

N61976109640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)