§ 3.
Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein Dekan gemäß § 16 Abs. 10 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, von dieser Funktion enthoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008411
Dokumentnummer
NOR12098137
alte Dokumentnummer
N61977157450
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