§ 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1976

§ 3.

Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Funktion endet.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008416

Dokumentnummer

NOR12098149

alte Dokumentnummer

N61977157700

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