§ 3 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Reisepässe

§ 3.

(1) Reisepässe werden ausgestellt als

  1. 1. gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
  2. 2. Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
  3. 3. Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

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