§ 3 Österreichische Arzneitaxe 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1962

Gewährung von Nachlässen

§ 3

(1) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung über die abgegebenen Waren einen Nachlass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

Der Nachlass wird von der ohne Mehrwertsteuer berechneten

Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und

Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und

beträgt

1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der rechnungslegenden

Apotheke mit allen begünstigten Beziehern

a) bis 3 000 000,00 S (220 000 Euro) ............... 5,71 vH,

b) von 3 000 001,00 S (220 000,01 Euro) bis

4 000 000,00 S (290 000,00 Euro) ................ 7,62 vH,

c) von 4 000 001,00 S (290 000,01 Euro) bis

8 000 000,00 S (580 000,00 Euro) ................ 10,67 vH,

d) von 8 000 001,00 S (580 000,01 Euro) bis

12 000 000,00 S (870 000,00 Euro) ............... 11,72 vH,

e) über 12 000 000,00 S (870 000,00 Euro) .......... 12,10 vH;

2. für hausapothekenführende Ärzte bei einem Jahresumsatz des

rechnungslegenden hausapothekenführenden Arztes mit allen

begünstigten Beziehern

a) bis 600 000,00 S (43 600,00 Euro) ............... 5,50 vH,

b) von 600 000,01 S (43 600,01 Euro) bis

900 000,00 S (65 400,00 Euro) ................... 6,50 vH,

c) über 900 000,00 S (65 400,00 Euro) .............. 11,20 vH;

Arzneispezialitäten der Anlage A I Z 2b mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2 800,00 S (203,43 Euro) sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.

(3) Der Zeitraum für die Nachlassgewährung läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes für die Nachlassgewährung vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.

(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende Arzt berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates des Betriebes den in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass vorläufig zu verrechnen.

(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke dem Nachfolger eines Arztes, der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der Übernahme bzw. der Bewilligung folgenden Jahres der gleiche Nachlass zu gewähren, zu dem der übergebende Apotheker bzw. der bisher die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen wäre.

(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung ist die Summe aller von der Apotheke bzw. dem hausapothekenführenden Arzt in einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten Beziehern getätigten Umsätze. Die Höhe des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition der von der Apotheke bzw. dem hausapothekenführenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern bei den Rechnungslegungen ausgewiesenen Endsummen der ohne Mehrwertsteuer, jedoch vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.

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