§ 3.
Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft befindet.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
20000250
Dokumentnummer
NOR40002259
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